elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Arbeitsunfähigkeit
Anzeige einer neuen Erkrankung / Erstbescheinigung:
Wer dem Dienst wegen Erkrankung fernbleiben muss, hat dies am selben Tag bis 10.00 Uhr der*dem Dekan*in oder der*dem Verwaltungskoordinator*in der Fakultät bzw. dem Sekretariat der Leitung der Zentralen Einrichtung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage (arbeitsfreie Feiertage und die Wochenen-den müssen mit eingerechnet werden) bzw. können Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit in dieser Woche nicht erbringen, müssen Sie gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Sachgebiet 4.3.4 vorlegen.
Folgebescheinigung:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, sind Sie verpflichtet, un-verzüglich eine Folgebescheinigung vorzulegen. Auch für Hilfskräfte gilt, dass Sie während einer Erkrankung das Gehalt weiterhin erhalten. Erst nach einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen dauert, werden Sie aus dem Gehalt abgemeldet.